Beschluss vom 2. Juli 2024

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2244/23 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


des (…)-e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden (…),


- Bevollmächtigte: (…) -
 

gegen
das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 25. April 2023 - 9 AZR 253/22 -
 

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Christ,
 
Wolff

und die Richterin Meßling

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Juli 2024 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 111, 1 <4 f.>). Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer, einem „(…)“-Verein, handele es sich nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.


Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

  • Christ
  • Wolff
  • Meßling

European Case Law Identifier (ECLI):

ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240702.1bvr224423

Zitiervorschlag:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 02. Juli 2024 - 1 BvR 2244/23,
https://www.bverfg.de/e/rk20240702_1bvr224423