Beschluss vom 2. August 2024

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 11/23 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde

des Herrn (…),


- Bevollmächtigter: (…) -
 

gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 10. November 2022 - WP 2017/21 -
 

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
 
Maidowski,
 
Langenfeld,
 
Wallrabenstein,
 
Fetzer,
 
Offenloch,
 
Frank,
 
Wöckel

am 2. August 2024 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt jedenfalls aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Dezember 2023 unter 2., erster Absatz genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführenden auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.


  • König
  • Maidowski
  • Langenfeld
  • Wallrabenstein
  • Fetzer
  • Offenloch
  • Frank
  • Wöckel

European Case Law Identifier (ECLI):

ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240802.2bvc001123

Zitiervorschlag:

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 02. August 2024 - 2 BvC 11/23 -, Rn. 1-1,
https://www.bverfg.de/e/cs20240802_2bvc001123