Beschluss vom 7. August 2024

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1762/23 -

- 2 BvR 1765/23 -

- 2 BvR 1783/23 -

- 2 BvQ 4/24 -

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden

des Herrn (…),



1. gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

     vom 15. November 2023 - 1 E 81/23 -,


b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes

     vom 30. Mai 2023 - 2 K 490/22 -
 

und   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


- 2 BvR 1762/23 -,



2. gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

     vom 15. November 2023 - 1 E 76/23 -,


b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes

     vom 22. Mai 2023 - 2 K 1607/21 -
 

und   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


- 2 BvR 1765/23 -,



3. gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
     vom 15. November 2023 - 1 E 88/23 -,


b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes
     vom 17. Juli 2023 - 2 K 1568/22 -

 

und   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


- 2 BvR 1783/23 -,




sowie in dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung


das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Wissenschaft, dieses vertreten durch das Landesamt für Zentrale Dienste, zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich nach den Vorgaben der Verfassung und des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts laut der Entscheidung des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - sowie des Beschlusses des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, insbesondere aufbauend auf der Mindestalimentation für die „Besoldungseckfamilie“ (2 Erwachsene und 2 minderjährige Kinder), für das laufende Haushalts- und Kalenderjahr 2023 bis dato und nachfolgend realitätsgerecht berechnet, amtsangemessen, qualitätssichernd, funktionsgerecht und somit verfassungskonform zu alimentieren und das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Wissenschaft, dieses vertreten durch das Landesamt für Zentrale Dienste, im Weiteren dazu zu verpflichten, hierbei die Prozeduralisierungs-, Gestaltungs-, Handlungs- und Nachbesserungspflichten unverzüglich, tatsächlich und aufgrund von realitätsgerechten und tragfähigen Tatsachengrundlagen, zumindest für das Kalenderjahr 2023 bis dato und nachfolgend, zu beachten, die sich aus der Entscheidung des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, Rn. 1-196, für die Alimentation des Antragstellers, laut der gerade genannten Entscheidung ergeben haben
 


Antragsteller: (…),
 


- Bevollmächtigte: (…) -
 

- 2 BvQ 4/24 -



hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König

und die Richter Offenloch,
 
Wöckel

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG sowie gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. August 2024 einstimmig beschlossen:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24 wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die in diesen Verfahren gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils gegenstandslos.

G r ü n d e :

1

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24, mit dem der Beschwerdeführer und Antragsteller unter Bezugnahme auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 11/18 als „Hauptsacheverfahren“ die Verpflichtung des Saarlandes begehrt, ihn nach näheren Maßgaben im Zeitraum „2023 bis dato und nachfolgend“ amtsangemessen zu besolden, ist unzulässig.

2

a) Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens ist der Beschwerdeführer und Antragsteller nicht antragsberechtigt, weil er – auch als Kläger des Ausgangsverfahrens – an diesem Verfahren nicht beteiligt ist. Nach § 82 Abs. 3 BVerfGG ist ihm im Normenkontrollverfahren nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BVerfGE 11, 339 <342>; 41, 243 <245>; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 44 <Juni 2023>).

3

b) Auch verstanden als isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe dem Antrag der Erfolg versagt. Denn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde als zugehöriger Hauptsacherechtsbehelf wäre von vornherein unzulässig (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 103, 41 <42>; 121, 1 <15>; 134, 138 <140 Rn. 6>), weil es an der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs fehlt und ein Ausnahmefall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ersichtlich ist. Überdies stellte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

4

2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung werden die in diesen Verfahren jeweils gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

  • König
  • Offenloch
  • Wöckel

European Case Law Identifier (ECLI):

ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240807.2bvr176223

Zitiervorschlag:

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 07. August 2024 - 2 BvR 1762/23 -, Rn. 1-5,
https://www.bverfg.de/e/rk20240807_2bvr176223