BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 798/24 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte (…) -
gegen
den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts
vom 21. Mai 2024 - 1 Ws 128/24 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Gegenvorstellung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
und den Richter Offenloch
am 4. September 2024 einstimmig beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2024 gegen den Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2024 - 2 BvR 798/24 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hat sich die Kammer mit der Verfassungsbeschwerde erneut befasst. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt erscheint (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).
2
Die Kammer ist auch nach erneuter Prüfung einstimmig der Auffassung, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage seines Vorbringens durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Insbesondere bewegen sich die – einfachrechtlich möglicherweise nicht in jeder Hinsicht zwingenden – Beurteilungen des Oberlandesgerichts im Rahmen des den Fachgerichten insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums; sie sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
3
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
- Langenfeld
- Fetzer
- Offenloch