BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 508/21 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn (…),
2. des Herrn (…),
- Bevollmächtigte: (…) -
gegen
1. a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. November 2020 - 6 C 7.19 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln
vom 27. Mai 2015 - 3 K 5625/14 -,
2. das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung des Völkerrechts beim Einsatz von unbemannten Fluggeräten, von denen Raketen zur Tötung von Menschen abgeschossen werden, auf dem Gebiet der Republik Jemen, Provinz Hadramaut, insbesondere in der Ortschaft Khashamer im Distrikt Al-Qutn, unter Nutzung der US Air Base Ramstein durch die Vereinigten Staaten von Amerika hinzuwirken
hier: Ausschluss des Richters Wöckel von der Ausübung des Richteramtes
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank
am 29. Oktober 2024 beschlossen:
Der Richter Wöckel ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts im Ausgangsverfahren von Amts wegen tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Er hat an dem im fachgerichtlichen Verfahren ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2019 - 4 A 1361/15 - mitgewirkt.
- König
- Maidowski
- Langenfeld
- Wallrabenstein
- Fetzer
- Offenloch
- Frank