Beschluss vom 20. März 2025

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 387/25 -

- 2 BvR 388/25 -

- 2 BvR 389/25 -

- 2 BvR 390/25 -

- 2 BvR 391/25 -

- 2 BvR 392/25 -

- 2 BvR 393/25 -

- 2 BvR 394/25 -

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden


 1.      des Minderjährigen (…), 
gesetzlich vertreten durch die Mutter (…),


 2.      der Frau (…),



- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin (…)
(zu 1.) -
 

I.       gegen
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin
vom 27. Februar 2025 - 284 Js 426/25 -

 
und       Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvR 387/25 -,


II.     gegen
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin
vom 27. Februar 2025 - 284 Js 421/25 -

 
und       Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvR 388/25 -,


III.    gegen
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin
vom 25. Februar 2025 - 284 Js 488/25 -

 
und      Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvR 389/25 -,


IV.    gegen
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Potsdam
vom 19. Februar 2025 - 456 Js 6895/25 -

 
und      Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvR 390/25 -,


V.      gegen
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin
vom 1. März 2025 - 233 UJs 273/25 -

 
und    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvR 391/25 -,


VI.    gegen
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin
vom 26. Februar 2025 - 235 UJs 278/25 -

 
und       Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvR 392/25 -,


VII.   gegen
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
vom 18. Februar 2025 - 255 UJs 3164/25 -

 
und    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvR 393/25 -,


VIII.  gegen
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Potsdam
vom 26. Februar 2025 - 456 Js 8587/25 -

 
und    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvR 394/25 -


hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König

und die Richter Frank,
 
Wöckel

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. März 2025 einstimmig beschlossen:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Der Beschwerdeführerin zu 2. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) angedroht.

G r ü n d e :

I.

1

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig sind. Die Beschwerdeführer haben jeweils entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft, weil sie keine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO erhoben oder eine Beschwerdeentscheidung nicht abgewartet haben, um sodann – im Falle einer Ablehnung – einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zu stellen (zur Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsantrags vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 1304/17 -, Rn. 15). Überdies genügen die Verfassungsbeschwerden offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.

2

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II.

3

Die Androhung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag in den von den Beschwerdeführern ebenfalls angestrengten Verfahren 2 BvR 382/25, 2 BvR 383/25 und 2 BvR 384/25.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

  • König
  • Frank
  • Wöckel

European Case Law Identifier (ECLI):

ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250320.2bvr038725

Zitiervorschlag:

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2025 - 2 BvR 387/25 -, Rn. 1-4,
https://www.bverfg.de/e/rk20250320_2bvr038725