BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 376/25 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau (…),
2. der Frau (…),
3. des Herrn (…),
4. der Frau (…),
5. der Frau (…),
6. der Frau (…),
7. des Herrn (…),
- Bevollmächtigter: (…) -
gegen
a) das gesetzgeberische Unterlassen, eine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Neuauszählung und Informationen über Auszählungsfehler gegenüber den Wahlbehörden zu schaffen,
b) den Ablehnungsbescheid der Bundeswahlleiterin vom 5. März 2025 (E-Mail vom 5. März 2025, 08:54 Uhr),
c) den Ablehnungsbescheid der Bundeswahlleiterin vom 11. März 2025 (E-Mail vom 11. März 2025),
d) die geplante Verkündung des amtlichen Endergebnisses der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 durch die Bundeswahlleiterin schon am 14. März 2025 ohne Berücksichtigung aller BSW-Zweitstimmen und ohne vorherige Anordnung einer Neuauszählung
und Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen
und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 13. März 2025 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil sie unzulässig sind. Ebenso wie vor der Wahl ist auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur begrenzt möglich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 - Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz). Insbesondere ist Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären.
- König
- Maidowski
- Langenfeld
- Wallrabenstein
- Fetzer
- Offenloch
- Frank
- Wöckel