Beschluss vom 10. April 2025

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT


- 2 BvR 468/25 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


1.    der (…),

2.    des (…),


- Bevollmächtigte: (…) -
 

gegen  

a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts
vom 11. März 2025 - 7 U 5/25 -,


b) das Unterlassen des Landgerichts Hamburg, das im Tenor verkündete Urteil vom 8. November 2024 - 324 O 349/24 - zu begründen und die Entscheidungsgründe an die Beschwerdeführer zu übermitteln


und   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,

die Richterin Wallrabenstein

und den Richter Frank

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. April 2025 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

G r ü n d e :

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilrechtliches Verfahren, in dem den Beschwerdeführern die Unterlassung von Äußerungen aufgegeben wurde.

2

1. Der Beschwerdeführer zu 2. recherchierte zu Verbindungen eines Unternehmens, dessen Geschäftsführer belgischer und dessen Mitanteilseigner deutscher Staatsangehöriger ist, nach Russland. Er berichtete hierüber in einem am 29. Juni 2024 veröffentlichten Beitrag auf einem Internetauftritt der Beschwerdeführerin zu 1. sowie in einem am 30. Juni 2024 veröffentlichten Artikel in der Printausgabe einer Wochenzeitung, die die Beschwerdeführerin zu 1. verlegt, und formulierte dabei den Verdacht, dass das Unternehmen von Personen aus Russland genutzt wird, um unter Umgehung von Sanktionen westliche Technologie nach Russland zu importieren.

3

2. Mit Beschluss vom 2. September 2024 untersagte das Landgericht Hamburg den Beschwerdeführern im Wege einer einstweiligen Verfügung die Berichterstattung. Diese Entscheidung weist Gründe auf, in denen ausgeführt wird, dass es sich um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung handle, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragsteller verletze. Hiergegen wandten sich die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. September 2024 mit einem Widerspruch und einem Antrag auf Einstellung der Vollziehung der einstweiligen Verfügung.

4

3. Am 8. November 2024 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde und nach deren Schluss ein Urteil erging, mit dem das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigte. Dieses Urteil weist keine Entscheidungsgründe auf. Die Entscheidungsgründe seien bislang auch nicht nachgereicht worden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer das Unterlassen des Landgerichts an, das nur im Tenor verkündete Urteil zu begründen und die Entscheidungsgründe an die Beschwerdeführer zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2025 legten sie Berufung ein und beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung gemäß § 719 Abs. 1, § 707 ZPO.

5

4. Mit angegriffenem Beschluss vom 11. März 2025 wies das Hanseatische Oberlandes­gericht den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Voraussetzung für eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 1, § 707 ZPO sei, dass das Rechtsmittel einige Aussicht auf Erfolg hat. Dies könne aber bereits nicht im Ansatz beurteilt werden, weil die Beschwerdeführer ihre Berufung noch nicht begründet haben.

6

5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) und des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Weil das Landgericht es unterlassen habe, das im Tenor verkündete Urteil zu begründen und die Entscheidungsgründe an die Beschwerdeführer zu übermitteln, sei es ihnen faktisch nicht möglich, ihr Rechtsmittel sinnvoll zu begründen, um den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz effektiv und zeitnah in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht verkenne den grundrechtlich gewährten Schutz, wenn es die Fünfmonatsfrist, die für die Nachreichung der Urteilsgründe in der Hauptsache gelten, auch hier ausschöpfe.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung von Grundrechten. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 <198, 224>; ebenso – deklaratorisch – § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

8

1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rügen, zeigen sie nicht hinreichend substantiiert auf, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 140, 229 <232 Rn. 9>).

9

a) Unabhängig davon, ob das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (gegen Akte der öffentlichen Gewalt) oder aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten) abgeleitet wird, gebietet es, dass der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Zudem sind strittige Rechtsverhältnisse im Interesse der Rechtssicherheit in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 88, 118 <124>; 93, 1 <13>). Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>).

10

b) Einen dergestalt erschwerten Zugang zu den Gerichten und den Instanzen vermochten die Beschwerdeführer – ausgehend von ihren Rechtsschutzzielen – nicht hinreichend substantiiert vorzutragen. Daher müssen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der prozessualen Handhabung durch das Landgericht dahinstehen.

11

aa) Angesichts des seitens der Beschwerdeführer gerügten Unterlassens des Landgerichts, das nur im Tenor verkündete Urteil zu begründen und die Entscheidungsgründe an die Beschwerdeführer zu übermitteln, haben sie nicht hinreichend substantiiert vorge­tragen, dass sie keine zumutbare Möglichkeit gehabt hätten, sich im Wege der Berufung effektiv gegen das Urteil des Landgerichts zur Wehr zu setzen.

12

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hatte weder die Berufungseinlegungsfrist gemäß § 517 ZPO noch die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu laufen begonnen. Gleichwohl haben die Beschwerdeführer bereits Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und gegenüber dem Oberlandesgericht klargestellt, dass die Begründung einem gesonderten, bislang nicht eingereichten Schriftsatz vorbehalten bleibe.

13

Die Beschwerdeführer haben aber nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es ihnen durch die prozessuale Handhabung seitens des Landgerichts in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wäre, ihre Berufung zu begründen. Dass ihnen die Entscheidungsgründe bislang nicht vorliegen, ist zwar ein gewichtiger Aspekt. Die Beschwerdeführer haben aber nicht dargelegt, warum sie ihre Berufung nicht bereits unter Rückgriff auf die im Beschluss vom 2. September 2024 über den Erlass der einstweiligen Verfügung ausgeführten Gründe sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2024 angestellte Erörterung der Sach- und Rechtslage hätten begründen können, zumal sie diese Begründung innerhalb der laufenden Begründungsfrist auch an eine später erlangte Kenntnis von den Urteilsgründen ohne Weiteres anpassen können.

14

Nicht hinreichend substantiiert ist zudem die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die verfahrensgegenständliche Berichterstattung von ihrer Aktualität abhängig sei und an ihr möglicherweise kein Interesse mehr bestehe, wenn sie erst nach einer Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts erfolgt, der eine Ausschöpfung der Fünfmonatsfrist durch das Landgericht vorausging. Dabei setzen sie sich nicht hinreichend damit ausein­ander, dass die Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe am 8. April 2025 abläuft und ein Berufungsgrund bereits dann gegeben sein wird, wenn die Entscheidungsgründe bis dahin nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer hätten vor diesem Hintergrund darlegen müssen, welche bis zum 8. April 2025 zu befürchtenden Nachteile es hinsichtlich des Interesses an der Berichterstattung gebieten würden, die Entscheidungsgründe bereits vor Ablauf der Fünfmonatsfrist nachzureichen. Dies haben sie nicht getan.

15

bb) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen haben die Beschwerdeführer auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie ihren Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 ZPO nicht hinreichend unter Verweis auf die Erfolgsaussichten der von ihnen erhobenen Berufung hätten begründen können.

16

cc) Aufgrund dieser Substantiierungsmängel müssen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der prozessualen Handhabung durch das Landgericht dahinstehen. Es verbleiben Zweifel, ob das Landgericht im Blick behalten hat, dass es sich bei der Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe nicht um einen gesetzlich als solchen festgelegten Zeitraum handelt, sondern dass sie aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „alsbald“ in § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgeleitet wird. Dies ist das Ergebnis einer Auslegung, die verschiedene Interessen berücksichtigt, etwa die Sicherung der Beurkundungsfunktion, aber auch die Belange der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei, nicht erst nach einem unzumutbar langen Zeitraum die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 -, BVerwGE 92, 367–377, Rn. 9, 18; BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – IX ZR 197/08 –, Rn. 8 f.). Im hier zugrundeliegenden Einzelfall bestehen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, der Interessen der Beschwerdeführer und der Eilbedürftigkeit von Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zumindest verfassungsrechtliche Bedenken, ob ein Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist den der entsprechenden Auslegung des Begriffs „alsbald“ gemäß § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO zugrundeliegenden Belangen noch gerecht wird.

17

2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG rügen, ist es ihnen in Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gelungen, eine Grundrechtsverletzung als möglich erscheinen zu lassen.

18

a) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter, der – auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG – den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen. Ihr entspricht die Pflicht des Richters, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren (BVerfGE 52, 131 <156 f.> m.w.N.).

19

Erforderlich sind danach die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und gleichwertige Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96 f.>; 57, 346 <359>).

20

b) Die Beschwerdeführer verweisen auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 24, wonach das Recht auf prozessuale Waffengleichheit nicht nur eine ausgeglichene, sondern auch eine zügige Verfahrensführung gebiete und eine Verzögerung des Verfahrens zu ihren Lasten nach Verkündung des Urteils ebenso wenig hinzunehmen sei wie eine Verzögerung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung (zu Lasten der Gegenseite). Dabei setzen sie sich aber nicht damit auseinander, dass das Landgericht nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung anberaumt hat, auf deren Grundlage das Urteil erging. Die Beschwerdeführer hatten – entsprechend den Vorgaben des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit – hinreichende Gelegenheit, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Inwiefern die von ihnen monierte Handhabung des Verfahrens durch das Landgericht nach Verkündung des Urteils noch am Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit zu bemessen sein soll, legen sie nicht nachvollziehbar dar. Der Sache nach rügen sie damit vielmehr eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.

21

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

22

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

  • Maidowski
  • Wallrabenstein
  • Frank

European Case Law Identifier (ECLI):

ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250410.2bvr046825

Zitiervorschlag:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. April 2025 - 2 BvR 468/25 -, Rn. 1-22,
https://www.bverfg.de/e/rk20250410_2bvr046825