Beschluss vom 15. Oktober 2026

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1735/26 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


der Frau (…),


- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin (…) -
 

gegen
1.     a)     den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

                   vom 14. Oktober 2026 - 3 B 2877/26 -,


         b)     den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

                   vom 14. Oktober 2026 - 3 B 2828/26 -,


         c)      den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 

                   vom 1. Oktober 2026 - 2 L 5084/26.F -,


         d)     den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main

                   vom 28. September 2026 - 2 L 4923/26.F -,


2.     a)     den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main

                   vom 29. September 2026 - 9 L 4929/26.F.A -,


         b)     den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main

                   vom 15. September 2026 - 9 L 4366/26.F.A -,


         c)      den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main

                   vom 15. September 2026 - 9 L 3965/26.F.A -,


         d)     den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main

                   vom 26. August 2026 - 9 L 3965/26.F.A -



und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Wallrabenstein,

den Richter Frank

und die Richterin Emmenegger

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Oktober 2026 einstimmig beschlossen:

Die Abschiebung der Beschwerdeführerin wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt.

G r ü n d e :

I. 

1

Die Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben somalische Staatsangehörige. Sie landete am 26. Juni 2026 mit einem Flug aus der Volksrepublik China am Flughafen Frankfurt/Main und äußerte dort ein Asylgesuch. Seitdem befindet sie sich in der dortigen Transitzone. Am 2. Juli 2026 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Am 8. Juli 2026 hörte das Bundesamt sie zu ihrem Asylantrag persönlich an. Eine ärztliche Untersuchung ergab, dass sie mit einem Schweregrad von WHO Typ III genitalverstümmelt ist (FGM/C).

2

Mit Bescheid vom 12. August 2026 lehnte das Bundesamt ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung der Asylberechtigung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte sie zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Somalia an. Der Asylantrag sei gemäß § 30 Asylgesetz (AsylG) in Verbindung mit Art. 39 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: AsylVfVO) als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin dränge sich auf, dass der vorgebrachte Sachverhalt vollständig konstruiert sei. Zudem habe sie den nach ihren Angaben gefälschten äthiopischen Reisepass, mit dem sie gereist sei, zerstört und damit eine zweifelsfreie Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit vereitelt.

3

Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen Klage und ersuchte das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz. Dieses lehnte ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 26. August 2026 ab. Der Beschwerdeführerin sei der Verbleib im Bundesgebiet nicht nach Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO zu gestatten. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe.

4

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

II. 

5

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

6

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 118, 111 <122>). Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; stRspr).

7

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.

8

Die Verfassungsbeschwerde erweist sich weder als von vornherein unzulässig noch als offensichtlich unbegründet.

9

Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Rechtsbehelf im Sinne des Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen effektiven Rechtsbehelf gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 Abs. 1 Grundrechtecharta (GRCh) verletzt haben könnte.

10

Ausgehend von dem Vortrag der Beschwerdeführerin und den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestehen Zweifel, ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze nach Art. 43 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Buchst. b und c AsylVfVO hinreichend überprüft hat.

11

Die danach erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Ihr drohen durch eine Abschiebung schwere und möglicherweise irreparable Nachteile. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch ihren um eine überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt im Bundesgebiet entstehen, weniger schwer.

  • Wallrabenstein
  • Frank
  • Emmenegger

European Case Law Identifier (ECLI):

ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20261015.2bvr173526

Zitiervorschlag:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2026 - 2 BvR 1735/26 -, Rn. 1-11
https://www.bverfg.de/e/rk20261015_2bvr173526