Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Gewerbesteuer

Dokumenttyp: Pressemitteilung , Nr. 28/2001 , Datum:

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Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die die Gewerbesteuerpflicht Selbständiger betreffen.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 460/93 ist selbständiger Dispacheur, jener im Verfahren 2 BvR 1488/93 selbständiger Rundfunkbeauftragter. Beide hatten sich vor den Fachgerichten erfolglos gegen ihre Heranziehung zur Gewerbesteuer gewehrt.

In den Beschlüssen über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden verweist die Kammer auf die Senatsentscheidung vom 25. Oktober 1977 (BVerfG 46, 224). Die Verfassungsbeschwerden geben keine Veranlassung, für die betroffenen Jahre 1978 bis 1987 von den grundsätzlichen Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer in dieser Entscheidung abzuweichen. Dies gilt auch für die im einzelnen in der Senatsentscheidung getroffenen Feststellungen, wonach die Lastenverursachung des Betriebes im Einzelfall nicht zur Voraussetzung und Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer gemacht werden kann, weil ihr Ausmaß einer genauen Feststellung nicht zugänglich ist. Auch die jeweilige Kapitalausstattung ist für die Einordnung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wie der Senat festgestellt hat.

Soweit die Beschwerdeführer im einzelnen ihre Zuordnung zur Gruppe der Gewerbesteuerpflichtigen angreifen, handelt sich um Fragen des einfachen Rechts, deren Würdigung den Fachgerichten obliegt.

Karlsruhe, den 6. März 2001