Bundesverfassungsgericht

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Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

Pressemitteilung Nr. 79/2018 vom 9. November 2018

Beschluss vom 30. Oktober 2018
2 BvQ 90/18

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Partei Alternative für Deutschland (AfD) und der AfD-Bundestagsfraktion abgelehnt. Der Antrag war darauf gerichtet, dem Bundesinnenminister bis auf Weiteres zu verbieten, in seiner Eigenschaft als Minister bestimmte in einem Interview enthaltene Äußerungen zu tätigen und dieses Interview von der Homepage des Ministeriums zu entfernen. In dem Interview hatte der Bundesinnenminister erklärt, die Antragstellerinnen oder ihre Mitglieder stellten sich gegen den Staat und verhielten sich staatszersetzend. Zur Begründung hat der Senat insbesondere angeführt, dass kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die getätigten Aussagen bereits von der Internetseite des Ministeriums entfernt wurden und auch keine Anhaltspunkte für die Absicht einer Wiederholung der getätigten Aussagen von den Antragstellerinnen dargelegt wurden.

Sachverhalt:

Am 14. September 2018 veröffentlichte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf seiner Internetseite ein Interview des Ministers mit der Deutschen Presse-Agentur. In dem Interview äußert sich dieser wie folgt über die Antragstellerinnen: „Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie 1000 Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben sie am Dienstag im Bundestag miterleben können mit dem Frontalangriff auf den Bundespräsidenten. Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.“ Das Interview kann seit dem 1. Oktober 2018 nicht mehr von der Homepage abgerufen werden. Die Partei Alternative für Deutschland und deren Bundestagsfraktion begehren mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass dem Antragsgegner bis auf Weiteres untersagt wird, in seiner Eigenschaft als Bundesminister die besagten Äußerungen zu tätigen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich der AfD-Bundestagsfraktion scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb aus, weil ein auf der Grundlage ihres Vorbringens in der Hauptsache gestellter Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig wäre. Parlamentsfraktionen sind zwar als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens im Organstreit befugt,  eigene Rechte, wenn diese in der Verfassung verankert sind, und  die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen. Als im Organstreit verfolgbare eigene Rechte von Fraktionen kommen aber nur solche im innerparlamentarischen Raum in Betracht. Das Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, auf das die Fraktion sich in ihrem Antrag berufen hat, kann sie deshalb im Organstreit weder als eigenes Recht gegenüber dem Antragsgegner verfolgen, noch steht es dem Bundestag in seiner Gesamtheit zu.

2. Soweit das Begehren der AfD darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner aufzugeben, sein Interview von der Homepage des Ministeriums zu entfernen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, weil diesem Begehren bereits Rechnung getragen ist. Das Interview kann seit dem 1. Oktober 2018 von der Homepage des von ihm geführten Ministeriums nicht mehr abgerufen werden. Eine einstweilige Anordnung, die dem Antragsgegner aufgeben würde, das Interview von der Homepage zu entfernen, ginge ins Leere.

3. Soweit das Begehren der AfD darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner in seiner Funktion als Bundesinnenminister eine Wiederholung der im Interview vom 14. September 2018 getätigten Äußerungen in sonstiger Weise zu verbieten, betrifft der Antrag künftige Handlungen des Antragsgegners und ist damit auf die in Grundgesetz und Bundesverfassungsgerichtsgesetz grundsätzlich nicht vorgesehene Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet. Dabei ist auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerinnen auch nicht ersichtlich, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erfordert. Dem steht bereits entgegen, dass es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Antragsgegner beabsichtigt, die angegriffenen Äußerungen unter Rückgriff auf die Autorität seines Regierungsamtes zu wiederholen. Hiervon kann angesichts der Löschung dieser Äußerungen auf der Homepage des Ministeriums nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Antragstellerinnen haben zwar vorgetragen, dass das Interview nur entfernt worden sei, damit der Antragsgegner die angegriffenen Äußerungen auf allen anderen, noch nicht verbotenen Kanälen umso öfter wiederholen könne. Dabei handelt es sich aber um eine bloße Mutmaßung, die mit keinerlei Tatsachen unterlegt ist. Auch aus dem Umstand, dass das Ministerium die Interview-Aussagen und deren vorübergehende Veröffentlichung auf der Homepage als mit dem Neutralitätsgebot vereinbar ansieht, ergibt sich nichts anderes. Insoweit handelt es sich lediglich um die Betonung eines Rechtsstandpunktes vor dem Hintergrund eines möglichen Hauptsacheverfahrens. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Antragsgegner seine angegriffenen Aussagen unter Einsatz der Autorität seines Regierungsamtes zu wiederholen gedenkt, ohne die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.