Bundesverfassungsgericht

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Ausgewählte Neueingänge des Jahres 2021

Nachstehend werden ausgewählte Neueingänge des Jahres 2021 bekannt gegeben.

Januar 2021
1 BvR 3/21

Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2020 - BVerwG 6 B 29.20 -,

b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2019 - OVG 3 B 18.19 -,

c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Februar 2019 - VG 3 K 198.17 -,

d) den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin vom 10. Januar 2017 - II C 2. 4 -,

2. mittelbar gegen

§ 101 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 und Abs. 7 Satz 1 Schulgesetz für das Land Berlin (Berliner Schulgesetz) vom 26. Januar 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 807),

§ 101 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Berliner Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.Oktober 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 807)

Betr.: Schulrecht (Verfassungsbeschwerde des Trägers einer Privatschule gegen
die Versagung staatlicher Zuschüsse während der „Wartefrist“ bis zum Einsetzen
der staatlichen Finanzhilfe)

Art. 3 Abs. 1; 7 Abs. 4 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

1 BvR 205/21

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts vom 10. Dezember 2020 - 10 U 115/19 -

Betr.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Unterlassungsklage eines Arztes bezüglich Äußerungen im Internet über angebliche Übergriffe auf Patienten)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1, 2; 20 Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel

1 BvR 209/21, 1 BvR 210/21

Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2020 - 6 VA 24/20, 6 VA 25/20 - und die Schreiben der Präsidentin des Bundesgerichtshofs vom 13. und 15. August 2019 - S 20 -

Betr.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Nicht ausreichende Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 5 Abs. 3; 12 Abs. 1; 19 Abs. 4; 20 Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel

2 BvR 31/21

Sieben Städte und Kreise aus Nordrhein-Westfalen wenden sich mit ihrer auf Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG gestützten Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die im Dezember 2019 erlassene Regelung des § 94 Abs. 1a SGB XII, wonach Regressansprüche der Sozialleistungsträger gegenüber Angehörigen von Leistungsempfängern bis zu einem Gesamteinkommen in Höhe von 100.000,00 Euro ausgeschlossen sind.

Art. 28 Abs. 2; 84 Abs. 1 Satz 7 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber

2 BvE 1/21

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Deutsche Bundestag die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt oder unmittelbar gefährdet hat, indem er es unterlassen hat, die Vorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes (Unterschriftenquorum) an die durch die COVID-19-Pandemie geänderten tatsächlichen Umstände anzupassen.

Antragstellerin ist die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD). Die Antragsschrift ist vom 7. Januar 2021.

Art. 21 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvE 2/21

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung durch ihre Antworten auf mehrere Kleine Anfragen der Antragsteller diese in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat.

Antragsteller/in ist ein Mitglied des Deutschen Bundestages und die Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag. Die Antragsschrift ist vom 26. Januar 2021.

Art. 20 Abs. 2 Satz 2; 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvH 1/21

Öffentlichrechtliche Streitigkeit innerhalb eines Landes mit dem Antrag festzustellen, ob der Beschluss der AfD-Fraktion im Hessischen Landtag vom 20. Oktober 2020 betreffend den Fraktionsausschluss des Antragstellers diesen in seinen Rechten aus Art. 76 Abs. 1, Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen verletzt hat.

Antragsteller ist ein Mitglied der AfD-Fraktion im Hessischen Landtag. Die Antragsschrift ist vom 6. Januar 2021.

Berichterstatter: BVR Müller

Februar 2021
1 BvR 382/21

Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 9. September 2020 - 4 AZR 195/20, 4 AZR 196/20 -,

Betr.: Arbeitsrecht (Verfassungsbeschwerde gegen die Höhergruppierungen von Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht nach der Entgeltordnung zum TV-L)

Art. 2 Abs. 1; 9 Abs. 3; 20 Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Baer, LL.M. (Michigan)

2 BvE 3/21

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Deutsche Bundestag als Antragsgegner die Antragstellerin durch Nichteinfügung einer Ausnahmeregelung in
§ 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes während des Vorliegens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in ihren Rechten, insbesondere aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 2, zweiter Halbsatz und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat, und dass die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes bis zum 31. Dezember 2021 ausgesetzt wird.

Antragstellerin ist die Bayernpartei e.V. Die Antragsschrift ist vom 3. Februar 2021.

Art. 3 Abs. 1; 21 Abs. 1; 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvF 1/21

Antrag auf abstrakte Normenkontrolle, ob Artikel 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 2395) mit Artikel 20 Absatz 3 GG, 20 Absatz 1 und 2 GG sowie Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 GG und Artikel 21 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig ist

Antragsteller sind 216 Abgeordnete des Deutschen Bundestags. Die Antragsschrift ist vom 1. Februar 2021.

Art. 20 Abs. 1, 2 und 3; 21 Abs. 1; 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvR 390/21

Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2019 - 1 Ss 15/19 - und vom 22. Dezember 2020 - 1 Ss 96/20 - und das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Dezember 2019 - 4 Ns 406 Js 15031/15 - sowie mittelbar gegen § 219a StGB in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vom 2. März 2019 (BGBl. I, S. 350).

Verfassungsbeschwerde einer niedergelassenen Gynäkologin gegen ihre strafrechtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nach § 219a Abs. 1 Satz 1 StGB, weil sie auf der von ihr unterhaltenen Homepage frei zugänglich über die drei unterschiedlichen Methoden eines legalen Schwangerschaftsabbruchs informierte, die von ihr in ihrer Praxis durchgeführt werden.

Art. 12 Abs. 1 Satz 2; 5 Abs. 1; 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Langenfeld

März 2021
1 BvR 389/21

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2020 - II ZR 178/19 - und das Urteil des Kammergerichts vom 30. Juli 2019 - 21 U 32/18 -

Betr.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verfassungsbeschwerde betrifft das Einsichtsrecht des Arbeitgebers in dienstliche Emails)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Härtel

1 BvR 438/21

Verfassungsbeschwerde gegen § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3, Abs. 9 Sätze 1, 4, 6 und 7, Absatz 10 Sätze 1 und 2 und Abs. 12 Satz 1 und 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl I S. 148)

Betr.: Verwaltungsrecht (Gefahrenabwehrrecht; Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des faktischen Impfzwangs für Lehrkräfte beim Masernschutz)

Art. 2 Abs. 2 Satz 1; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Härtel

1 BvR 580/21

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 12. Februar 2021 - 2 Qs 12/21 -

Betr.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verfassungsbeschwerde betrifft das Akteneinsichtsrecht in eine staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zur Abklärung, ob ein Klageerzwingungsverfahren bei angezeigtem sexuellem Fehlverhalten aussichtsreich erscheint)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: Bundesverfassungsrichterin Prof. Dr. Härtel

2 BvR 420/21

Verfassungsbeschwerde gegen das Pandemie-Notfall-Ankaufprogramm der Europäischen Zentralbank (Pandemic Emergency Purchase Programme - PEPP) und die Beschlüsse der EZB vom 7. und 22. April 2021 zur Absenkung der Kollateralanforderungen.

Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung der Integrationsverantwortung von Bundesregierung und Bundestag gelten, indem sie nicht auf die zuständigen Organe der Europäischen Union eingewirkt hätten, um die schädlichen Wirkungen der Ultra-vires-Akte zu begrenzen.

Art. 20 Abs. 1, 2; 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber

2 BvR 508/21

Verfassungsbeschwerde von jemenitischen Staatsangehörige gegen das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung des Völkerrechts beim Einsatz von Drohnen zur Tötung von Menschen im Jemen unter Nutzung der US-Air Base Ramstein durch die USA hinzuwirken. Außerdem wenden sie sich gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Mai 2015 - 3 K 5625/14 - und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2020 - BVerwG 6 C 7.19 -, wonach ihre hierauf gerichtete Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erfolglos blieb.

Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 4 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber

2 BvR 547/21

Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU – Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz).

Art. 20 Abs. 1, 2; 38 Abs. 1 Satz 1; 79 Abs. 3 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber

2 BvR 533/21

Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 30. September 2020 - 4 Ws 46/20 - 161 AR 97/20 - und des Landgerichts Berlin vom 7. April 2020 - (541 KLs) 247 Js 55/19 (1/20) -.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einziehung zweier Immobilien in Berlin-Neukölln nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB. Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Grundstücke zuvor in einem unter anderem gegen den Beschwerdeführer wegen Geldwäsche geführten Ermittlungsverfahren beschlagnahmt. Den Ermittlungen lag der Verdacht zugrunde, der Beschwerdeführer sowie zahlreiche weitere Beschuldigte aus seinem familiären Umfeld hätten aus Straftaten stammende Gelder in den Erwerb von verschiedenen in Berlin gelegenen Immobilien investiert und dadurch die Herkunft der Gelder verschleiert. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, da konkrete rechtswidrige Vortaten nicht nachgewiesen werden konnten. Das Landgericht Berlin ordnete daraufhin auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einziehung der beschlagnahmten Grundstücke im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 435 StPO an, nachdem es zu der Überzeugung gelangt war, dass die zum Erwerb der beschlagnahmten Immobilien verwendeten finanziellen Mitteln aus (nicht mehr konkret ermittelbaren) rechtswidrigen Taten herrührten. Das Kammergericht verwarf die gegen den Einziehungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angegriffenen Entscheidungen seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf

April 2021
1 BvL 3/21

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in
der Fassung vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1290), soweit von der Norm auch alleinstehende Leistungsberechtigte erfasst sind, mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem Allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist

Betr.: Asylbewerberleistungsrecht

Art. 1 Abs. 1; 3 Abs. 1; 20 Abs. 1 GG

Vorlegendes Gericht: Sozialgericht Düsseldorf

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 13. April 2021 - S 17 AY 21/20 -

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Baer, LL.M. (Michigan)

1 BvR 697/21

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts
vom 26. Februar 2020 - 4 K 179/16 -, den Beschluss des Bundesfinanzhofs
vom 10. Dezember 2020 - V R 14/20 -, das Urteil des Bundesfinanzhofs vom
10. Januar 2019 - V R 60/17 - und die zugrunde liegenden Bescheide des Finanzamts Frankfurt am Main III sowie mittelbar gegen § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung

Betr.: Steuerrecht (Verfassungsbeschwerde eines Vereins gegen die Versagung der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 AO in der Fassung vom 10. Oktober 2007 aufgrund allgemeiner Einflussnahme auf die politische Willensbildung)

Art. 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 Satz 1; 9 Abs. 1; 20 Abs. 1, 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Ott

1 BvR 887/21

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München
vom 22. April 2021 - 18 W 638/21 -

Betr.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verfassungsbeschwerde eines Privatsenders betreffend die Untersagung eines Films zum Wirecard-Skandal)

Art. 3 Abs. 1; 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel

2 BvE 4/21

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag die Antragstellerin wegen Verletzung der Integrationsverantwortung durch das Gesetz zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU – Euratom (Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz) und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in ihren die Rechte verletzt hat.

Antragstellerin ist die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag. Die Antragsschrift ist vom 1. April 2021.

Art. 20; 23; 38 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber

2 BvE 5/21

Antrag im Wege des Organstreitverfahren festzustellen, dass der Deutsche Bundestag die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt oder unmittelbar gefährdet hat, indem er es unterlassen hat, die Vorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes (Unterschriftenquorum) an die durch die COVID-19-Pandemie geänderten tatsächlichen Umstände anzupassen.

Antragstellerin ist die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP). Die Antragsschrift ist vom 8. April 2021.

Art. 21 Abs. 1; 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvE 6/21

Antrag im Wege des Organstreitverfahren festzustellen, dass der Deutsche Bundestag die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt oder unmittelbar gefährdet hat, indem er es unterlassen hat, die Vorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes (Unterschriftenquorum) an die durch die COVID-19-Pandemie geänderten tatsächlichen Umstände anzupassen.

Antragstellerin ist die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Die Antragsschrift ist vom 22. April 2021.

Art. 21 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller

Mai 2021
1 BvR 1109/21

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 -

Betr.: Arbeitsrecht (Tarifvertragsrecht - Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auf Tarifverträge, konkret auf tarifvertragliche Nachtzuschläge und Nachtschichtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden)

Art. 2 Abs. 1; 9 Abs. 3; 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Baer, LL.M. (Michigan)

1 BvR 971/21

Verfassungsbeschwerde gegen § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Betr.: Schulrecht (Verfassungsbeschwerde von Schülern und Eltern gegen die Einschränkungen des Präsenzunterrichts und die Testpflicht an Schulen durch die sogenannte „Bundesnotbremse“)

Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1; 3 Abs. 1; 6 Abs. 1; 12 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

1 BvR 1069/21

Verfassungsbeschwerde gegen § 28b Absatz 3 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Betr.: Schulrecht: (Verfassungsbeschwerde von Schülern und Eltern gegen die Einschränkungen des Präsenzunterrichts an Schulen durch die sogenannte „Bundesnotbremse“)

Art. 2 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1; 7 Abs. 4; 12 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

1 BvN 1/21

Divergenzvorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

1. ob es mit dem aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG resultierenden Parlamentsvorbehalt und der darauf beruhenden Wesentlichkeitstheorie vereinbar war, bei Bestehen einer Gefährdungslage mit erheblichen prognostischen Unsicherheiten für eine Übergangszeit die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als ausreichende gesetzliche Ermächtigung anzusehen, um zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG zu erlassen,

2. falls die Frage unter 1. bejaht wird: Ob ein solcher Übergangszeitraum auch dann noch anzunehmen war, nachdem seit Ausbruch der Pandemie bereits über ein halbes Jahr vergangen, der parlamentarische Gesetzgeber jedoch untätig geblieben ist, aber hinreichend deutlich wird, dass er bereits konkret beabsichtigt, in naher Zukunft eine umfassende und weitreichende Grundlage mittels entsprechender Gesetzesänderung zu schaffen,

3. ob an die Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen auf die Exekutive im Hinblick auf die Bestimmung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen nach Art. 103 Abs. 2 GG strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Bestimmung der ihnen zugrundeliegenden Gebote und Verbote nach Art. 80 Abs. 1 GG,

4. falls die Frage unter 3. bejaht wird: Ob die Bußgeldbewehrung eines auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (i. V. m. § 32 Satz 1 und § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG) gestützten Ge- oder Verbots den Anforderungen des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden besonderen Bestimmtheitsgebots noch gerecht wird,

5. ob es die „Grundsätze des Rechtsstaates“ (Art. 28 Abs. 1 GG) erlauben, eine Verletzung des landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips im Falle eines Widerspruchs zwischen einfachem Landesrecht und Bundesrecht erst dann anzunehmen, wenn dieser Widerspruch offen zutage tritt und als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist

Art. 20 Abs. 3; 28 Abs. 1; 80 Abs. 1; 103 Abs. 2 GG

Vorlegendes Gericht: Thüringer Verfassungsgerichtshof

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 19. Mai 2021 - VerfGH 110/20 -

Berichterstatter: BVR Dr. Christ

Juni 2021
1 BvL 5/21

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG und § 3 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 5 und 8 AsylbLG in der 2018 geltenden Fassung der Bekanntmachung von 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) und 11. März 2016 (BGBl I S. 390) sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 (BGBl I S. 1793) über die Höhe der Leistungen in den ersten Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar sind

Betr.: Asylbewerberleistungsrecht

Art. 1 Abs. 1; 20 Abs. 1 GG

Vorlegendes Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2021 - L 8 AY 21/19 -

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Baer, LL.M. (Michigan)

2 BvE 9/21

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung ihre Integrationsverantwortung dadurch verletzt hat, dass sie im Rat der EU der Verordnung zur Errichtung des Europäischen Verteidigungsfonds zugestimmt und geeignete Maßnahmen zu ihrer Aufhebung unterlassen hat. Daneben hat der Deutsche Bundestag seine Integrationsverantwortung dadurch verletzt, dass er sich geweigert hat, eine Subsidiaritätsklage gegen die Verordnung zur Errichtung des Europäischen Verteidigungsfonds zu erheben und auch keine geeigneten Maßnahmen zur Aufhebung der Verordnung getroffen hat.

Antragstellerin ist die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag. Die Antragsschrift ist vom 11. Juni 2021.

Art. 20 Abs. 1, 2, 3; 23 Abs. 1; 59 Abs. 2; 79 Abs. 3 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber

2 BvR 1111/21

Die Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von sieben Bundestagsabgeordneten richtet sich gegen das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM).

Art. 20 Abs. 1, 2; 38 Abs. 1 Satz 1; 79 Abs. 3 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Huber

2 BvL 3/21

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I, S. 1912) insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. November 2020 - VIII R 11/18 -).

Vorlegendes Gericht: Bundesfinanzhof

Berichterstatterin: BVRin Hermanns

2 BvR 1140/21

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2021 - X R 33/19 -, das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2019 - 8 K 3195/16 -, die Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2011 und den Bescheid für 2008 über Einkommensteuer des Finanzamts Bietigheim-Bissingen vom 24. August 2010 sowie mittelbar gegen § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Satz 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG) vom 5. Juli 2004.

Die Verfassungsbeschwerde behandelt die Frage der sogenannten doppelten Besteuerung von Renten.

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 6 Abs. 1; 14 Abs. 1; 19 Abs. 4; 20 Abs. 1, 3; 100 Abs. 1 Satz 1; 101 Abs. 1; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Hermanns

2 BvR 1143/21

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2021 - X R 20/19 -, das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2018 - 7 K 2456/14 - und den Bescheid für 2009 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamts Wetzlar vom 6. Januar 2015, sowie mittelbar gegen § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) Satz 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BStBl. I S. 2794) soweit die steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse bei verheirateten Personen um die etwaige Hinterbliebenenrente des statistisch voraus-sichtlich länger lebenden Ehegatten erhöht werden.

Die Verfassungsbeschwerde behandelt die Frage der sogenannten doppelten Besteuerung von Renten.

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 6 Abs. 1; 14 Abs. 1; 20 Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Hermanns

2 BvE 7/21

Antrag im Wege des Organstreitverfahren festzustellen, dass die Bundesregierung durch ihre Antworten auf zwei Kleine Anfragen der Antragsteller diese und den Deutschen Bundestag in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt hat (Sozialleistungsbezug - §§ 66 und 68 Aufenthaltsgesetz).

Antragsteller sind ein Mitglied des Deutschen Bundestags und die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag. Die Antragsschrift ist vom 24. Mai 2021.

Art. 20 Abs. 2 Satz 2; 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvE 8/21

Antrag im Wege des Organstreitverfahren festzustellen, dass die Bundesregierung durch ihre Antworten auf eine Schriftliche Einzelfrage des Antragstellers diesen in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat (Frage Nr. 32, Bundestagsdrucksache 19/25159).

Antragsteller ist ein Mitglied des Deutschen Bundestages. Die Antragsschrift ist vom 4. Juni 2021.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatter: BVR Müller

Juli 2021
1 BvL 6/21

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1847) und in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 21. Februar 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 263) mit Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist

Betr.: Sozialrecht (Soziales Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht)

Art. 3 Abs. 1; 14 Abs. 1 GG

Vorlegendes Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 31. März 2021 - BVerwG 5 C 2.20 -

Berichterstatter: Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale)

1 BvR 1661/21

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
vom 27. Mai 2021 - 8 AZR 100/21 (F) - und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 -

Betr.: Arbeitsrecht (Verfassungsbeschwerde eines Landes gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung wegen der Benachteiligung hinsichtlich der Religion durch das Kopftuchverbot für Lehrkräfte - Verletzung der Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverfassungsgericht)

Art. 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Baer, LL.M. (Michigan)

1 BvR 1705/21

Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1a Satz 1, § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1a Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1a Satz 2, § 3a, § 4 Abs. 4, § 11 Abs. 1b Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 5,
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 und § 15a
des Artikel 10-Gesetzes (G 10) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 5. Juli 2021 (BGBl I S. 2274)

Betr.: Recht des Datenschutzes (Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Neuregelungen zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung
im Artikel 10-Gesetz - G 10)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 10 Abs. 1; 12 Abs. 1; 19 Abs. 4; 38 Abs. 1 Satz 2; 47 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel

2 BvC 7/21

Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag. Die Beschwerde wurde durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2021 zurückgewiesen.

Beschwerdeführerin: Vereinigung Die Natürlichen e.V

Art. 21 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvC 8/21

Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag. Der Beschwerde wurde durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2021 stattgegeben.

Beschwerdeführerin: Deutsche Kommunistische Partei (DKP)

Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 21 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvC 10/21

Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag. Die Beschwerde wurde durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2021 zurückgewiesen. Eine Begründung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG).

Beschwerdeführerin: Vereinigung Deutsche Zentrumspartei - Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 - ZENTRUM -

Art. 21 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvL 5/21

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 (hier Handlungsalternative: Besitz von Marihuanablüten sowie Haschisch), § 29 a und § 31 a i.V.m. Anlage I zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1078), mit Art. 2 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art.3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar sind.

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Pasewalk, der die Frage betrifft, ob das strafbewehrte Verbot des Besitzes von Cannabisprodukten verfassungsgemäß ist.

Vorlegendes Gericht: Amtsgericht Pasewalk

Berichterstatterin BVRin Dr. Kessal-Wulf

August 2021
2 BvL 6/21

Konkrete Normenkontrolle zur Frage, ob die §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3, 5 und 6 IfSG in der vor dem 31. März 2021 geltenden Fassung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar sind.

Vorlagegericht: AG Wuppertal (Ordnungswidrigkeitenrecht)

Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatterin: BvRin Prof. Dr. Langenfeld

September 2021
1 BvQ 100/21

Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

1. die Antragsgegnerin, bei Meidung eines für jeden Fall der Nichtvornahme fälligen Zwangsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten, oder Zwangshaft bis zu sechs Monaten, zu verpflichten, die Facebookseite der Antragstellerin unter der URL https://www.facebook.com/ mit der Bezeichnung „………“ unverzüglich für die Zeit bis zur Feststellung der amtlichen Endergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig zu entsperren und ihr für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen,

2. hilfsweise, für den Fall einer unwiederbringlichen Löschung der Daten der Antragstellerin die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Facebookseite der Antragstellerin unter der URL https://www.facebook.com/ mit der Bezeichnung „...........“ bis zur Feststellung der amtlichen Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 vorläufig neu einzurichten und der Antragstellerin für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder einzuräumen,

3. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2., festzustellen, dass die Verfügung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. September 2021 in Form der Verfügung vom 9. September 2021 die Antragstellerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz verletzt

Betr.: Recht der freien Meinungsäußerung (Freigabe einer Facebookseite)

Art. 2 Abs. 1; 3; 5 Abs. 1; 19 Abs. 4; 21 Abs. 1 Satz 1; 38 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel

1 BvR 1981/21

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 72/21 -, des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 2021 - VG 2 L 193/21 - und die Veröffentlichung der Privatanschrift der Beschwerdeführerin im Internet durch das Landesverwaltungsamt Berlin sowie

mittelbar gegen §§ 38 Satz 3, 43 Absatz 1 Satz 2 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl I S. 1328) geändert worden ist, soweit die Anschrift der Hauptwohnung mitveröffentlicht wird

Betr.: Recht des Datenschutzes (Verfassungsbeschwerde einer Bundestagskandidatin gegen die Pflicht zur Angabe ihrer Meldeadresse anstelle einer allgemeinen Kontaktadresse)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 19 Abs. 4 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel

2 BvL 7/21Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob alle Regelungen des Betäubungsmittel-gesetzes, soweit sie Cannabisprodukte in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz mit der Folge aufführen, dass der unerlaubte Verkehr mit diesen Stoffen den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt, hilfsweise ob die Strafvorschriften des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz, weiter hilfsweise ob die Strafvorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz i.V.m. der Vermögensabschöpfung nach §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d Strafgesetzbuch bei Jugendlichen und Heranwachsenden gegen Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 2, 103 Abs. 2 GG verstoßen.

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin, der die Frage betrifft, ob das strafbewehrte Verbot des Besitzes von Cannabisprodukten verfassungsgemäß ist.

Vorlegendes Gericht: Amtsgericht Bernau bei Berlin

Berichterstatterin BVRin Dr. Kessal-Wulf
Oktober 2021
1 BvL 9/21

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl I Seite 1952), das für den hier relevanten Zeitraum (Oktober 2014 bis Februar 2015) zuletzt geändert worden ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl I Seite 3484, 3899) und für die nachfolgende Zeit durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl I Seite 2475), mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 GG vereinbar ist.

Recht der Ausbildungsförderung

Art. 3 Abs. 1; 12 Abs. 1; 20 Abs. 1 GG

Vorlegendes Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021 - BVerwG 5 C 11.18 -

Berichterstatter BVR Dr. Christ

2 BvR 1872/21

Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 - und des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -

Die angegriffenen Strafurteile betreffen Aktienkäufe über den Dividendenstichtag (sogenannte Cum-/Ex-Geschäfte). Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrer Unschuldsvermutung sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die Urteile abschließende Feststellungen zu ihrer strafrechtlichen Schuld enthielten, obwohl sie in den Verfahren nicht angeklagte Dritte gewesen und nicht angehört worden seien.

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 20 Abs. 3 GG

Berichterstatterin BVRin Dr. Kessal-Wulf

November 2021
1 BvR 2387/21Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 -, des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2020 - 5 TaBV 15/18 - und des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2015 - 1 BV 2/14 -

Betr.: Arbeitsrecht (Tarifvertragsrecht; Tariffähigkeit einer Gewerkschaft)

Art. 3 Abs. 1; 9 Abs. 3; 19 Abs. 1, 2; 20 Abs. 2, 3 GG; Art. 28 GRCh

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Baer, LL.M. (Michigan)
Dezember 2021
1 BvR 2637/21, 1 BvR 2638/21, 1 BvR 2639/21, 1 BvR 2640/21Verfassungsbeschwerden gegen Art. 2 Nr. 5, § 6a, § 6b Nr. 6, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 - 6, Abs. 3, Art. 3, Art. 3a, Art. 8, Art. 9 und Art. 11 des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz(Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22. Dezember 2020 (BGBl S. 3334 ff.)

Betr.: Arbeitsrecht (Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1; 14 Abs. 1, 2; 20 Abs. 3; 103 Abs. 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Baer, LL.M. (Michigan)
1 BvR 2727/21

Verfassungsbeschwerde gegen die Registerpflicht nach Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Satz 1 Nr. 4b), Art. 3, Art. 5 und Art. 6 des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (BayLobbyRG) vom 6. Juli 2021 (BayGVBl S. 386)

Betr.: Vereinigungsfreiheit (Verfassungsbeschwerde betrifft Arbeitnehmerkoalitionen, soweit sie über die Wahrnehmung der Funktion als Tarifpartner hinausgehend, Einfluss auf die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nehmen)


Art. 3 Abs. 1; 9 Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Baer, LL.M. (Michigan)

1 BvR 2649/21Verfassungsbeschwerde gegen Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 9 a) aa) 7e) - 7h) des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl I S. 5161, 5164 bis 5166)

Betr.: Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (Impfpflicht für bestimmte Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG n. F.)

Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1, 2; 3 Abs. 1; 4 Abs. 1; 6 Abs. 2; 10 Abs. 1; 11 Abs. 1; 12 Abs. 1; 13 Abs. 1, 7; 19 Abs. 1 Satz 2; 33 Abs. 2, 5 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Ott
1 BvR 2661/21Verfassungsbeschwerde gegen § 10 Absatz 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes vom 21. Dezember 2020 (GVBl S. 665)

Betr.: Öffentliches Umweltrecht (Klimaschutzrecht; Ausschluss der Errichtung von Windenergieanlagen durch eine Änderung der Nutzungsart des Waldes)

Art. 3 Abs. 1; 14 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Britz
2 BvR 2222/21Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2018 - 6 St 3/12 - und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. August und 22. September 2021 - 3 StR 441/20 -.

Das Oberlandesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin im Juli 2018 unter anderem wegen mittäterschaftlicher und mitgliedschaftlicher Beteiligung an mehreren Mordtaten der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und stellt die besondere Schwere der Schuld fest. Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom 12. August 2021 die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beschwerdeführerin. Mit Beschluss vom 22. September 2021 verwarf er auch deren Anhörungsrüge.

Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf
2 BvR 2194/21Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 -, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 - und den Beschluss des Bundesgerichthofs vom 19. Oktober 2021 - 1 StR 519/20 - sowie mittelbar gegen Art. 316j Nr. 1 EGStGB in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020.

Diese Übergangsvorschrift ermöglicht die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 29. Dezember 2020 begangen wurde, unter Anwendung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn es sich bei der Erwerbstat um einen besonders schweren Fall gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (Steuerverkürzung oder Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile in großem Ausmaß) handelt. § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung bestimmt, dass das Erlöschen des dem Verletzten aus der Tat erwachsenen Anspruchs auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten dann nicht zum Ausschluss der Einziehung führt, wenn das Erlöschen durch Verjährung eingetreten ist, wie dies § 47 AO für Ansprüche aus dem Steuerverhältnis regelt.

Die Beschwerdeführerin war als Einziehungsbeteiligte an einem Strafverfahren gegen zwei Aktienhändler wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe hierzu beteiligt. Das Landgericht Bonn ordnete mit Urteil vom 18. März 2020 die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus der Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2007 bis 2011 in Höhe von 176.574.603 Euro gegenüber der Beschwerdeführerin an. Der Bundesgerichtshof billigte auf die Revision der Beschwerdeführerin hin die getroffene Einziehungsentscheidung und ging insbesondere davon aus, der von ihm zur Begründung herangezogene Art. 316j EGStGB verstoße nicht gegen Verfassungsrecht. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies der Bundesgerichtshof als unbegründet zurück.

Art. 2 Abs. 1; 14 Abs. 1; 20 Abs. 3; 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf
2 BvE 10/21Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Deutsche Bundestag, der Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages, der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages, der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des Deutschen Bundestages, die Präsidentin des Deutschen Bundestages sowie das Präsidium des Deutschen Bundestages im Hinblick auf die unterbliebene Besetzung von Ausschussvorsitzen mit Mitgliedern der AfD-Bundestagsfraktion die Rechte der Antragstellerin verletzt hat. Sie wendet sich gegen die Durchführung von Mehrheitswahlen zum Amt des Ausschussvorsitzenden in drei Ausschüssen des Bundestages, bei denen die Kandidaten der AfD-Bundestagsfraktion jeweils nicht die erforderliche Mehrheit erzielten. Sie ist der Ansicht, die Vereitelung ihres Benennungsrechts für Ausschussvorsitze im Zugreifverfahren durch die Durchführung ungebundener Mehrheitswahlen verletze sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung als Fraktion, im Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des deutschen Bundestages sowie im Recht auf effektive Opposition.

Antragstellerin ist die Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag. Die Antragsschrift ist vom 31. Dezember 2021.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Langenfeld